Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

WEDA Roland Werner GmbH - Stand: 1. Mai 2014

  • § 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Für alle Lieferungen und Leistungen der WEDA Roland Werner GmbH gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.
    2. Abweichende Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern sind erst wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter schriftlich bestätigt wurden.
  • § 2 Zustandekommen des Vertrages

    Die Bestellung erfolgt durch den Kunden online, fernmündlich, per Telefax oder per Brief. Sie wird von uns entweder ausdrücklich durch eine online, fernmündlich, per Telefax oder per Brief übersandte Auftragsbestätigung oder konkludent durch Lieferung der bestellten Ware bestätigt.
  • § 3 Lieferzeit

    1. Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich vereinbart wurden, sind von uns schriftlich zu bestätigen. Lieferfristen beginnen ab der Bestätigung zu laufen.
      1. Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
    2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Die genannten Umstände entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten und berechtigen beide Vertragsparteien zum Vertragsrücktritt.
    3. Bei beschränkten Gattungsschulden (Sonderposten) erfolgt die Lieferung nur, solange der Vorrat reicht. Uns steht ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unterrichten und Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
  • § 4 Gefahrübergang und Abnahme

    1. Verladung und Versand der Ware erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware unsere Geschäftsräume verlässt oder an dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft, falls eine Absendung verzögert wird, ohne dass dies von uns zu vertreten ist. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden. Diese Regelungen gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist.
    2. Der Kunde hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist.
    3. Verweigert der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich die Abnahme der bestellten Ware, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Vertragserfüllung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
    4. Verlangen wir Schadensersatz gem. Ziff. 3, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
  • § 5 Preise und Zahlung

    1. Die von uns ausgewiesenen Preise sind – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – Euro-Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Versand- und Verpackungskosten. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise für noch nicht gelieferte Waren jederzeit dem zum Liefertag gültigen Preis anzugleichen. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, so dass der Kaufpreis erst bei Einlösung des Wechsels oder Schecks abzüglich Spesen getilgt ist.
    2. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von € 30.- wird ein zusätzlicher Mindermengenzuschlag von € 15.- erhoben.
    3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ein, so ist der Käufer berechtigt 2% Skonto abzuziehen. Skontobeträge sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Käufer alle bei uns offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht. Die Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der vorgegebenen Frist bei uns auf dem Bankkonto eingegangen ist. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
    4. Bei ständiger Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sehen wir uns gezwungen den bisher eingeräumten Rabatt zu kürzen oder ganz zu streichen.
    5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis alle unsere Forderungen, ob fällig oder nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird.
    6. Alle anfallenden Kosten für Bearbeitung von Mahnungen, Nachbelastungen und Einzugsverfahren gehen zu Lasten des Schuldners. Ab dem 01.05.2003 berechnen wir eine Mahngebühr von 5.- € pro Mahnung, eine Bearbeitungsgebühr für Nachbelastungen von 15.- € und für Einzugsverfahren nach Aufwand und Kostenschlüssel der mit dem Einzug beauftragten Institution.
    7. Der Käufer kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  • § 6 Eigentumsvorbehalt

    1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich aller aufgrund des Vertrages uns zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Kaufvertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden haben.
    2. Der Kunde ist befugt, die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, sofern wir hierfür schriftlich unsere Zustimmung erteilen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
    3. Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug oder anderweitiger Verletzung seiner Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt – sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Fristsetzung die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rückname und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde.
  • § 7 Gewährleistung

    1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und diese uns und dem Anlieferer anzuzeigen. Ein späterer Einwand wird nicht mehr anerkannt.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
    3. Liegt ein Mangel der Ware vor und handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
    4. Bei Handelsware gelten die Gewährleistungsfristen des jeweiligen Herstellers.
    5. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt gegenüber Verbrauchern unter einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Übergabe der Ware. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
    6. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Schadensersatzansprüche bleiben von den Regelungen der Ziff. 4 und 5 unberührt.
    7. Die Gewährleistung im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Gleiches gilt für die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB zum Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten.
  • § 8 Haftung

    1. Die Haftung wird bei einfacher Fahrlässigkeit für Verzug, für Sach- und Rechtsmängelhaftung, für Unmöglichkeit sowie für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf vorhersehbare Schäden begrenzt und für sonstige Vertragspflichtverletzungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.
    2. Die Haftung für Datenverlust wird bei einfacher Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
    3. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir uneingeschränkt.
    4. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
    5. Die Haftung für eine Garantie der Beschaffenheit und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  • § 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der WEDA Roland Werner GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Abschluss des Vertrages zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung Reutlingen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Reutlingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • § 10 Schlussbestimmungen

    1. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
      Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

      WEDA Roland Werner GmbH
      Lembergstr. 46
      72766 Reutlingen, 01.05.2014

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